Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro  nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Nach wie vor gibt es zahlreiche Zweifelsfragen zum Thema „Corona-Bonus“. Viele dieser Fragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Frage-Antwort-Katalog („FAQ“).

Aktuell wird beispielsweise erörtert, ob ein Corona-Bonus auch im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerfrei gezahlt
werden kann und ob ein Corona-Bonus dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Frage: Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro  vereinbart. Ist diese steuerfrei?

Antwort: Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG zu leisten. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 11a EStG müssen eingehalten werden. Die coronabedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis
bestand, so dass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

Frage: Unterliegen die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt?

Antwort: Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Steuererklaerung-Polizei.de

Ein Corona-Bonus muss wirklich „on top“ gezahlt werden, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Aufgrund einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar zwischenzeitlich von einigen in Erwägung gezogen worden, den Bonus anstelle einer anderen Vergütung, die dem Arbeitnehmer zusteht, zu gewähren. Doch angesichts einer geplanten – rückwirkenden – Gesetzesänderung ist klar, dass dies für die Steuerfreiheit schädlich wäre.

Ein Kommentar zu “Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei”

  1. Zlatan

    hallo..Ich arbeite in einer Firma, in der einige Mitarbeiter einen Kronenbonus erhielten und andere nicht. Ich habe die ganze Zeit Krone gearbeitet und als ich bei Kollegen sah, dass er einen Bonus bekam und ich es dem Chef nicht sagte. Ich habe ein Problem gemacht, weil Er sagt, dass es nicht so ist, wie ich es sage, und am Ende habe ich einen Bonus von 300 € bekommen und einige andere haben viel mehr bekommen. Danke und so viel über die Ehrlichkeit meines Chefs

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