Arbeitnehmer-Sparzulage: Ab 2017 elektronische Bescheinigung

Um die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Steuererklärung beantragen zu können, stellt das Anlageinstitut, z. B. Bausparkasse, dem Anleger jährlich eine Bescheinigung aus – die „Anlage VL“. Diese Bescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen. Die „Anlage VL“ in Papierform hat zwei Ziele: Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Finanzamt und Information des Arbeitnehmers.

Bereits mit dem „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 26.6.2013 wurde gesetzlich bestimmt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden soll, sondern dass dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt wird (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG).

Wann die Neuregelung erstmals greifen soll, wird das Bundesfinanzministerium gesondert mitteilen (§ 17 Abs. 14 des 5. VermBG).

Aktuell gibt das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2017 angelegt werden. Folglich sind die Daten bis zum 28.2.2018 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die „Anlage VL“ in Papierform wird künftig nicht mehr ausgestellt (BMF-Schreiben vom 16.12.2016).

Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Folgende Anlageformen sind für die vermögenswirksamen Leistungen (VL) zulässig:

  • betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Bausparvertrag
  • Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
  • Lebensversicherung (nicht mehr durch Arbeitnehmersparzulage gefördert)
  • offene Investmentfonds
  • Banksparplan (nicht durch Arbeitnehmersparzulage gefördert)
  • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG)

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:

  • 17.900 Euro bei Alleinstehenden
  • 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

und die vermögenswirksamen Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke (beispielsweise Bausparverträge) verwendet werden. Für andere Anlageformen gelten folgende Einkommensgrenzen:

  • 20.000 Euro bei Alleinstehenden
  • 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. März 2017, 19:16 UTC

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