Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert (§ 3 Nr. 11a EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020). Ursprünglich war der 31. Dezember 2020 vorgesehen.
In erster Linie gedacht ist die Steuerbefreiung für besonders gefordertes Personal in der aktuellen Pandemie. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.
Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, nicht für eine wiederholte Gewährung der Steuerfreiheit im Jahre 2021. Der Steuerfreibetrag von max. 1 500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnte.
Und beachten Sie, dass der Bonus wirklich „on top“ gezahlt werden muss und nicht anstelle einer anderen Vergütung. Das ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch steuerlich unbedingt erforderlich. (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 502, § 3 Nr. 11a EStG).
Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen zum Thema „Corona-Bonus“. Viele dieser Fragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Frage-Antwort-Katalog („FAQ“).