Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem gewissen Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt nach und nach auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirkten sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 Euro / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).
  • Seit 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag. Zuletzt sind im Jahre 2021 die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 92 % steuermindernd aus, also mit höchstens 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro.

Aktuell ermittelt sich der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag im Jahre 2022 für die Altersvorsorge wie folgt: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung sind insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich nur mit 94 % steuermindernd aus, also mit höchstens 24.101 Euro bzw. 48.202 Euro.

  • Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 94 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2022 tatsächlich nur mit 88 % absetzbar.
  • Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 25.639 Euro bzw. 51.278 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 94 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,6 % des Gehalts, maximal 81.000 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Hinweis:

Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2022: 24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 8.650 Euro). Das sind im Jahre 2022: 8.650 Euro x 12 = 103 800 Euro x 24,7 % = 25.638,60 Euro, aufgerundet 25.639 Euro. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Hinweis:

Der volle Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (Altersvorsorge) soll – statt in 2025 – bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Darauf hat sich die neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag verständigt.