Altersentlastungsbetrag: Anspruch auch für Personen unter 64 Jahre?

Es gibt immer und zu allem Nörgler und Neider: Jede Vergünstigung der einen wird als Diskriminierung der anderen empfunden. Nun sind auch die Alten bzw. deren Steuervergünstigungen in den Blickpunkt geraten. Bekanntlich sind Alterseinkünfte durch unterschiedliche Regelungen steuerlich begünstigt. So sind u.a. bestimmte Einkünfte – außer Leibrenten und Versorgungsbezügen – nach Vollendung des 64. Lebensjahres durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt (§ 24a EStG).

Im Jahr nach der Vollendung des 64. Lebensjahres wird der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag einmal festgestellt und dann zeitlebens festgeschrieben: Wurden Sie beispielsweise im Jahre 2015 64 Jahre alt (geboren von 2.1.1951 bis 1.1.1952), haben Sie ab 2016 zeitlebens einen Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag von 22,4 %, höchstens 1.064 Euro.

Begünstigt sind zum einen Arbeitslohn und zum anderen die positive „Summe der Einkünfte“ außer Leibrenten und Versorgungsbezügen, also Mieteinkünfte, gewerbliche Einkünfte sowie voll steuerpflichtige Riester-Renten und Betriebsrenten. Strittig ist, ob der Altersentlastungsbetrag eine Diskriminierung jüngerer Steuerzahler darstellt und damit unzulässig ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Vergünstigung des Altersentlastungsbetrages, die ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, keine Ungleichbehandlung jüngerer Steuerbürger ist. Die Vergünstigung für Alte ist keine Diskriminierung der Jungen!

Der Altersentlastungsbetrag verfolge den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil, Besteuerungsanteil und Versorgungsfreibetrag), eine vergleichbare Entlastung zu gewähren. Deshalb liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor (FG Münster vom 24.2.2016, 10 K 1979/15).

Der Fall: Eheleute beantragen in ihrer Steuererklärung die Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages, obwohl sie noch keine 64 Jahre alt sind. Nach ihrer Auffassung sei die Anknüpfung an das Alter eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Finanzamt und Finanzgericht finden das Begehren unzulässig.

Die Eheleute erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handele.

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