Sonderzuwendungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise als Bonuszahlungen gewähren, bleiben bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 502, § 3 Nr. 11a EStG).
Aktuell erfolgt eine entsprechende Regelung auch beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Solche Bonuszahlungen bis zu 1.500 Euro bleiben auch bei der Einkommensberücksichtigung für das ALG II anrechnungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG IIVO, eingefügt durch die „8. Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ vom 28.5.2020).
- Soweit Sonderzuwendungen die Höchstgrenze übersteigen, sind sie wie sonstiges Erwerbseinkommen zu behandeln, gegebenenfalls sind insbesondere die Erwerbstätigenfreibeträge zu berücksichtigen. Diese werden durch das von der Freistellung erfasste Einkommen nicht „verbraucht“. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährten Zuwendungen. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber möglicherweise mehrere kleine Sonderzuwendungen gewähren, die Freistellung
in voller Höhe zugutekommt. Zugleich wird auch eine Umgehung der Höchstgrenze durch eine „Stückelung“ von Auszahlbeträgen vermieden. - Auf den Rechtsgrund der Sonderzuwendung kommt es nicht an. Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht „freiwillig“ gewährt oder ob sie einen Rechtsgrund beispielsweise in arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen haben. Der Arbeitgeber muss sie lediglich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen und aufgrund der Covid-19-Pandemie gewähren. Weiter müssen die Zahlungen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 zufließen. Unerheblich ist dagegen, ob es sich um Einnahmen
in Geld oder Geldeswert handelt.