Aktienverkauf: Gewinnmitnahmen steuerpflichtig?

Das Jahr 2016 war für Aktienanleger nicht schlecht. Die Kurse sind gegen Jahresende nochmals ordentlich angestiegen. Da liegt es nahe, dass so mancher Aktienbesitzer über Gewinnmitnahmen nachdenkt – getreu der Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Fiskus bei einem Aktienverkauf mit?

Angesichts der hohen Aktienkurse weisen wir darauf hin, dass es für die Besteuerung von realisierten Veräußerungsgewinnen auf den Anschaffungszeitpunkt der verkauften Aktien ankommt:

  • Wurden die Aktien nach dem 1.1.2009 erworben, ist der Gewinn aus Veräußerung – unabhängig von einer Haltedauer – stets als Kapitalertrag steuerpflichtig. Der Gewinn unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Wurden die Aktien vor 2009 erworben, ist der erzielte Veräußerungsgewinn vollkommen steuerfrei. Denn für derartige Altbestände gilt weiterhin und zeitlich unbegrenzt das damalige Recht mit der Spekulationsfrist von 12 Monaten. Und diese Frist ist längst abgelaufen.

SteuerGo

Nach neuem Recht dürfen Verluste aus dem Verkauf von Aktien ausnahmsweise nicht mit positiven Kapitalerträgen, z.B. mit Zins- und Dividendeneinkünften, verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus in den folgenden Jahren.

Hingegen dürfen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien uneingeschränkt mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Veräußerungsgewinne bleiben in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei.

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