Airbnb: Finanzämter überprüfen Steuerbescheide der Vermieter

Mancher verdient sich über Online-Vermietungsportale – wie Airbnb – etwas dazu. Doch nicht jeder denkt dabei auch an die Steuer. Das könnte teuer werden. Lange Zeit war der Datenschutz zwar auf der Seite der Airbnb-Vermieter, doch die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hatte für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden (Entscheidung des irischen High Court vom 22.6.20, 2020 No. 85 MCA).

Bundesweit war dies das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen (Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemeldung vom 2.9.2020).

Aktuell teilt nun die Finanzbehörde Hamburg mit, dass überall in Deutschland die Vermietungen über Airbnb unter die Lupe genommen wurden. So wurde beispielsweise in Hamburg aufgrund der angeforderten Datensätze in zahlreichen Fällen eine steuerliche Pflichtverletzung aufgedeckt – davon in ca. 300 Fällen mit steuerlicher Auswirkung. In den Jahren 2021 und 2022 beliefen sich die aus dem Gruppenersuchen entstandenen Mehrergebnisse in Hamburg auf ca. 706.000 Euro an Einkommen- und ggf. Umsatzsteuern zzgl. ca. 195.000 Euro an Kultur- und Tourismustaxe. Soweit das Kontrollmaterial Vermieter betrifft, die in anderen Bundesländern ansässig sind, wurde dieses den obersten Landesfinanzbehörden in diesen Bundesländern zur Verfügung gestellt. Insgesamt ergibt sich in den beiden Jahren bundesweit ein Mehrergebnis von über 3 Mio. Euro (Finanzbehörde Hamburg, Pressemeldung vom 14.4.2023).

  • Die Finanzämter prüfen, ob die Betroffenen die Vermietungseinkünfte korrekt erklärt oder ob sie überhaupt Steuererklärungen abgegeben haben. Die Finanzämter können dabei zehn Jahre, bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen sogar 13 Jahre „zurückgehen“.
  • Weder die Dauer noch die Häufigkeit der Vermietung spielt eine Rolle. Selbst wer nur ein Zimmer für wenige Tage oder Wochen vermietet hat, muss seine Einkünfte erklären. Es spielt auch keine Rolle, ob die Einnahmen aus der Vermietung einzelner Zimmer im selbst genutzten Haus, aus der Vermietung einer ganzen Wohnung oder aus der Untervermietung einzelner Räume einer Mietwohnung stammen.
  • Allerdings gibt es eine Freigrenze in Höhe von 520 Euro pro Jahr (R 21.2 EStR). Diese gilt für Vermieter, die einen Teil ihrer selbst genutzten Immobilie nur kurzzeitig vermieten und dabei Einnahmen in dieser Höhe unterschreiten. Diese Vermieter dürfen dann allerdings auch keine Kosten für die Vermietung geltend machen.
  • Wer von der Bagatellgrenze keinen Gebrauch machen kann, sollte alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung bzw. der Vermietung zusammenstellen. Einige Kosten, insbesondere für Inserate und Vermittlung, sind voll abziehbar. Andere Aufwendungen der Wohnung sind lediglich flächen- und zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dazu werden die Jahreskosten entsprechend dem Anteil der vermieteten Fläche an der Gesamtwohnfläche angesetzt und dann mit 1/365 für jeden Vermietungstag berechnet.
  • In Einzelfällen mit besonders hohen Einnahmen kann aufgrund der jeweils kurzfristigen Beherbergung sogar Umsatzsteuer entstehen, ganz zu schweigen von Kultur- und Tourismusabgaben, Beherbungssteuern usw.

Seit dem 1.1.2023 ist das neue „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG) in Kraft. Nun müssen alle Betreiber von Online-Handelsplattformen, auf denen Privatleute Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, die Anbieter identifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern melden („Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 vom 22.3.2021 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ – sog. DAC 7-Richtlinie vom 20.12.2022).

  • Betroffen sind grundsätzlich alle Betreiber digitaler Plattformen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und so genannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Betroffen sind also beispielsweise AirBnB, Booking, Tripadvisor, Expedia, GetYourGuide, Uber, Amazon Marketplace, eBay, Vinted oder Etsy.
  • Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, unter anderem folgenden Informationen zu melden: Vor- und Nachname; Anschrift des Wohnsitzes; Steueridentifikationsnummern; Geburtsdatum; Kennung des Finanzkontos; jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden; die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung; die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Zu melden sind die Infos an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Die erste Meldung müssen die Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber müssen sich beim BZSt registrieren lassen.

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Dem Vernehmen nach verlangen auch zunehmend andere Staaten die Herausgabe der Daten von Airbnb für die Vergangenheit. Es ist also durchaus damit zu rechnen, dass Vermieter bald Post von den Finanzämtern im In- und im Ausland erhalten. Übrigens gilt bei den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Hinblick auf Immobilen nicht immer das Belegenheitsprinzip. Einige DBA sehen eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vor. Es ist mithin wahrscheinlich, dass Deutschland im Wege der Amtshilfe Daten aus Spanien oder anderen Ländern erhalten und die Vermietungseinkünfte überprüfen wird, sofern diese nicht ohnehin bereits vorliegen.

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