Das Sammeln von Kunstgegenständen oder die Betreibung eines Weingutes ist nicht nur zeitaufwendig, sondern verursacht auch große Kosten. Wer solche Tätigkeiten lediglich als Hobby betreibt, wird seine Ausgaben kaum beim Finanzamt geltend machen können. Liebhaberei heißt der Begriff, mit dem das Finanzamt die ertragssteuerliche Bedeutung aberkennt und dem Steuerpflichtigen keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Um die Kosten für das Hobby also steuerlich absetzen zu können, ist es erforderlich, dem Finanzbeamten plausibel zu machen, dass das Hobby kein Hobby ist, sondern der Erzielung von Einkünften dient.
Milliardengeschäft Hobby- und Luxusgüter
Das Marktsegment Hobby- und Luxusgüter“ umfasst den Handel mit Hobbyartikeln aus dem Luxusbereich. Dazu gehören unter anderem Musikinstrumente, Foto- und Druckbedarf, Sammlerstücke wie Kunst und Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Brillen oder Autoteile. Statistiken zeigen, dass die Deutschen bereit sind, jährlich Milliardenbeträge für solche Artikel auszugeben. Allein im Bereich E-Commerce betrug der Umsatz 2014 mehr als 5,5 Milliarden Euro. Und dabei sind noch keine Hobby- und Freizeitartikel aus dem Bereich Sport, Outdoor und Garten enthalten, die ein eigenes Marktsegment bilden. Prognosen von Experten gehen davon aus, dass der Umsatz in diesem Segment bis 2020 allein beim Onlinehandel auf knapp 7,5 Milliarden Euro steigen wird.
Bei diesen prognostizierten Umsätzen ist es kein Wunder, dass der Staat es möglichst vermeiden will, den Steuerzahlern die Ausgaben für Hobbies auf das Einkommen anzurechnen. Das Finanzamt quält den Steuerpflichtigen dann unter Umständen mit dem Vorwurf der Liebhaberei. Wer es clever anstellt, kann diesen Vorwurf durchaus entkräften, denn die Gesetzeslage ist nicht eindeutig und bietet zahlreiche Schlupflöcher. Grundsätzlich sind zwei Szenarien bezüglich der Einnahmen und Ausgaben für ein Hobby möglich:
- Wer das Hobby vor dem Finanzamt als Hobby deklariert, muss die Einnahmen daraus nicht versteuern.
- Wer das Hobby vor dem Finanzamt als Nebenerwerbsquelle deklariert, kann die Ausgaben dafür steuerlich absetzen.
Der Steuerzahler sollte seine Strategie also je nach Höhe der Einnahmen oder Ausgaben so wählen, dass es für ihn vorteilhaft ist. Dabei gilt:
- Liegt der Gewinn, also die Einnahmen abzüglich aller Kosten, unter 410 Euro jährlich, geht das Finanzamt in der Regel von Liebhaberei aus.
- Bei Umsätzen von bis zu 17.500 Euro jährlich stuft das Finanzamt den Steuerzahler als Kleinunternehmer ein.
Hobby Glücksspiel?
Einnahmen aus Glücksspiel müssen grundsätzlich nicht versteuert werden, egal wie hoch sie sind. Wer in seiner Freizeit also zu Pokerturnieren fährt, kann auch die anfallenden Kosten nicht steuerlich absetzen. Diese Regelung des Gesetzgebers ist ziemlich clever, denn würde er die Einnahmen versteuern, müsste er auch Verluste berücksichtigen. Das wäre für den Staat ein Minusgeschäft, weshalb er den Umweg einer Wettsteuer wählte. Sie ist vom Sportwettenanbieter zu zahlen und wird von diesen in der Regel an die Kunden weitergegeben. Macht ein Spieler sein Hobby zum Beruf und lebt ausschließlich von den Einnahmen aus Glücksspiel, sieht der Fall anders aus. Da das Steuergesetz diesen Fall nicht vorsieht, befinden sich professionelle Spieler in einer Grauzone und sollten beim Thema Steuern mit einem Steuerberater zusammenarbeiten.
Wann der Fiskus von Liebhaberei ausgeht
Kosten können steuerlich immer nur dann geltend gemacht werden, wenn diesen Kosten auch Einnahmen gegenüberstehen. Diese Einnahmen müssen den sieben Arten der Einkünfte nach Paragraf 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zugeordnet werden können:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte wiederkehrender Art wie Renten, Unterhaltsleistungen oder Diäten
Eine Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ist also zwingend erforderlich. Hobbyautoren, die neben dem eigentlichen Beruf ein Buch schreiben und die Kosten steuerlich geltend machen wollen, stoßen beim Finanzamt in der Regel auf Granit. So im Fall eines Logopäden, bei dem das Finanzamt die Aufwendungen für seine Autorentätigkeit wie Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung in Höhe von rund 11.000 EUR mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt hatte (FG Rheinland-Pfalz 14.8.13, 2 K 1409/12). Selbst Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten müssen damit rechnen, dass ihre Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird, wenn sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren nur Verluste einfahren oder nur geringe Erlöse erzielen. Argwöhnisch wird der Finanzbeamte vor allem dann, wenn der Ehepartner im Gegensatz dazu sehr hohe Erlöse aus seiner Tätigkeit aufweist.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Reparaturkosten an einer vermieteten Immobilie können normalerweise problemlos als Werbungskosten mit den Einnahmen verrechnet werden. Steht das Haus jedoch leer oder wird nur befristet vermietet, wertet dies das Finanzamt als Indiz dafür, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer geplant ist und unterstellt unter Umständen Liebhaberei. Vermieden werden kann dieses Szenario am besten durch unbefristete Mietverträge. Damit ist der Vermieter auf der sicheren Seite, denn für den Bundesfinanzhof ist dies das entscheidende Kriterium für eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, 24.4.2010, IX B 53/09).
Weitere Urteile zur Liebhaberei
Abschließend zeigt die folgende Infografik noch einige Urteile, in denen das Gericht beim Kläger nicht die Absicht sah, dauerhaft Einkünfte zu erzielen. Als Tipp sei allen Betroffenen noch mit auf dem Weg gegeben, dass Marktanalysen, Werbeanzeigen, marktgerechte Preise, eine Ausbildung in der ausgeübten Tätigkeit oder auch die Anmietung von Geschäftsräumen dem Finanzamt immer signalisieren, dass Einkünfte erzielt werden sollen. Niemand bürdet sich unnötig Kosten auf, die nicht mit Mehreinnahmen wieder ausgeglichen werden können. Wer dem Fiskus zudem geeignete Maßnahmen nachweisen kann, die zukünftige Verluste vermeiden, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite.