Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide: Unbedingt Einspruch einlegen

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und zum anderen nach der Höhe des erworbenen Vermögens. Zudem gibt es bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge.

Der Steuersatz für das erworbene Vermögen beträgt zum Beispiel in der Steuerklasse II (z.B. Erwerb von Bruder oder Schwester):

Wer ein Erbe von 150.000 Euro zu versteuern hat, muss in der Steuerlasse II bei einem Steuersatz von 20 % also 30.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen (es gibt in bestimmten Fällen lediglich einen gewissen Härteausgleich). Eine pfiffige Idee hatte nun ein Steuerzahler aus Baden-Württemberg. Er war der Meinung, dass der jeweils höhere Steuersatz bei einem Erreichen der nächsten Stufe nur für den übersteigenden Teil angewandt werden darf.

In unserem Beispiel müsste also wie folgt gerechnet werden:

Die Berechnung ist Ihnen möglicherweise von den außergewöhnlichen Belastungen bekannt. Anfang 2017 hat der BFH entschieden, dass die bisherige Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der Einkommensteuer unzutreffend ist (BFH 9.1.2017, VI R 75/14). Bei der Berechnung wird nunmehr nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet. Dies führt in der Regel zu einer früheren und etwas stärkeren Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Zwar hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Übertragung dieser Berechnung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgelehnt (Urteil vom 18.7.2018, 7 K 1351/18). Aber: Zwischenzeitlich liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. II B 83/18). Insofern sollten entsprechende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide bis auf Weiteres offengehalten werden. Es sollte unbedingt beobachtet werden, ob die Revision zugelassen wird.

Musterformulierung für einen Einspruch

Hiermit lege ich gegen den Schenkungsteuerbescheid / Erbschaftsteuerbescheid vom …… Einspruch ein. Meines Erachtens darf bei der Berechnung der Steuer nur jeweils der Betrag mit dem nächsthöheren Steuersatz versteuert werden, der den jeweiligen gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt. Es müsste daher wie folgt gerechnet werden:

….. Euro x … Prozent = ………. Euro

….. Euro x … Prozent = ………. Euro

Summe = ………. Euro

Beim BFH ist derzeit unter dem Aktenzeichen II B 83/18 ein Verfahren zu der obigen Frage anhängig. Bis zu einer Entscheidung in der BFH-Sache erkläre ich mich mit einem Ruhen meines Rechtsbehelfs einverstanden.

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